Sollte es nach einem Haftpflichtschaden zu einem Totalschaden des Fahrzeuges kommen, hat der Geschädigte auch Anspruch auf Erstattung der Abmeldekosten für das Altfahrzeug. Dasselbe gilt für die Erstattung der Anmeldekosten für ein Folgefahrzeug.
Zur Frage der Betragshöhe und die theoretische Möglichkeit, diese Position auch fiktiv (also ohne Beschaffung eines Folgefahrzeuges) einzufordern, gibt es derzeit keine einheitliche Rechtsprechung.
Der BGH entscheidet in den meisten Instanzen für eine Gesamt-Pauschale in Höhe von 70,00 – 80,00 €.